Kritiker*innen des Selbstbestimmungsgesetz warnten davor, dass es biologischen Männern mit dem neuen Gesetz leichter gemacht werden könne, sich in Räume einzuklagen, die exklusiv biologischen Frauen vorbehalten sind. Nun ist eine Fitnessstudiobetreiberin aus Erlangen in einen Rechtsstreit mit einer Transperson verwickelt.
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2. Juni 2024 | Till Randolf Amelung
Noch bevor das Selbstbestimmungsgesetz am 1. November 2024 in Kraft tritt, wird der erste Streitfall publik: Laura H., eine Transfrau ohne auch nur annähernde optische und genitalchirurgische Geschlechtsangleichung wollte Mitglied in einem Fitnessstudio in Erlangen werden, welches ausschließlich Frauen aufnimmt. Unklar ist, ob eine rechtlich wirksame Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags erfolgte.
Vor allem ohne rechtswirksame Änderung des Namens und Geschlechtseintrags beruht eine Aufnahme in geschlechtsspezifische Räume oder Änderungen einiger Dokumente auf Kulanzbasis. In den letzten 10 Jahren wurde viel erreicht, dass Organisationen Transpersonen sehr entgegengekommen sind. Sie ermöglichen ihnen schon vor einer rechtswirksamen Vornamens- und Personenstandsänderung gewünschte Anrede und Nutzung geschlechtergetrennter Einrichtungen nach Geschlechtsidentität, soweit es rechtlich zulässig ist. Erfolgreich war dies, weil vor allem Transpersonen im Fokus standen, die nach weitmöglicher Anpassung strebten.
Mit dem aktuellen Fall aus Erlangen bewahrheitet sich jedoch ein Szenario, vor dem Kritiker*innen des Selbstbestimmungsgesetzes immer gewarnt haben: Eine Transfrau ohne nennenswerte Angleichungsschritte möchte Zugang zu Räumen, die bislang für biologische Frauen vorgesehen sind. Der Fall, über den das Rechtsaußen-Medium „Nius“ zuerst berichtete, wurde mittlerweile auch von anderen Medien wie der „Berliner Zeitung“, dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ oder „queer.de“ aufgegriffen. Auch das juristische Fachmedium „Legal Tribune Online“ berichtete, da dieser Fall „einen gesetzlichen Zielkonflikt offenbart, der sich unter Noch-Geltung des Transsexuellengesetzes (TSG) ebenso stellt wie ab spätestens November unter dem SBGG“.
Seit 32 Jahren „ladys first“
Doris Lange, die das betreffende Studio „ladys first“ seit 32 Jahren betreibt, schildert den Fall in ihrem Crowdfunding-Aufruf für Rechtshilfe so: „Vor einigen Wochen hat sich meine Welt begonnen, auf den Kopf zu stellen. In unser Studio kam eine Person, die sich als Trans-Frau ausgab und Mitglied werden wollte. Ich selbst war nicht anwesend. Sie erzählte meiner jungen Mitarbeiterin, dass sie sich noch keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen habe. Auch legte sie keinen Ausweis vor, aus dem hervorgegangen wäre, dass ihr Name weiblich wäre. Meine Mitarbeiterin war unsicher, wie sie damit umgehen sollte und vereinbarte mit ihr ein Probetraining unter dem Vorbehalt, erst mit der Chefin Rücksprache zu halten und dann nochmal Rückmeldung zu geben. Was das Duschen anging, schlug die Person meiner Mitarbeiterin vor, sie könne ja eine Badehose tragen.“
Lange entschied sich, der betreffenden Transfrau abzusagen und sich dafür auf ihr Hausrecht zu berufen. „Doch nicht nur im Umkleide- und Duschbereich, auch im – einzigen- Trainingsbereich sichere ich meinen Kundinnen bei Mitgliedschaftsabschluss einen Schutzbereich zu, in dem sie ohne biologische Männer trainieren können“, begründet sie ihre Entscheidung. Lange weiter: „Mit einem nicht geringen Anteil muslimischer Frauen, teilweise traumatisierter Frauen und auch minderjähriger Mädchen, deren Mütter ihre Töchter bei uns in einem sicheren Raum anmelden, würde ich mein Versprechen gegenüber meinen Kundinnen brechen.“
Antidiskriminierungsbeauftragte schaltet sich ein
Doch damit ging der Ärger für die Studioinhaberin erst richtig los. Zunächst gab die abgewiesene Transfrau Laura H. schlechte Bewertungen auf Google ab und schaltete schließlich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ein. Lange erhielt ein Schreiben von der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Ferda Ataman: „Sie schrieb mir, dass ich mit meiner Weigerung eine, wie sie formulierte, ‚trans Frau‘ aufzunehmen, diese in ihren Persönlichkeitsrechten verletze, und ‚empfahl‘ mir, ihr 1.000 Euro Entschädigung für die ‚erlittene Persönlichkeitsverletzung‘ zu bezahlen.“ Lange lehnte ab, suchte sich Rechtsbeistand und ging schließlich an die Öffentlichkeit. Inzwischen hat sich auch die Transperson anwaltliche Unterstützung gesucht und fordert, dass sie im Fitnessstudio aufgenommen wird, andernfalls solle die Betreiberin 5.000 Euro Strafe sowie 2.500 Euro Schadensersatz zahlen.
Rechtliche Einordnung
„Legal Online Tribune“ stellt in Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung durch die Studiobetreiberin vorliegt. Denn: „§ 20 Abs. 1 AGG regelt Fälle, in denen das Diskriminierungsverbot trotz Ungleichbehandlung nicht verletzt ist, dann nämlich, „wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt“. Als ein Beispiel wird in Satz 2 Nr. 2 genannt, dass die unterschiedliche Behandlung zweier Personen „dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt“. Dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall eingreift, ist nicht nur auf den ersten Blick plausibel. Auch das Bundesjustizministerium (BMJ) verweist auf LTO-Anfrage auf diese Vorschrift.“
Die Sache mit dem Hausrecht
Auch im kommenden Selbstbestimmungsgesetz wird in strittigen Fragen auf diesen Passus verwiesen und die Möglichkeit des Hausrechts eingeräumt. Doch das wird von Transaktivist*innen vehement kritisiert und sie würden diese Regelung am liebsten streichen lassen. Unterstützt wurden sie dabei schon 2023 von Ferda Ataman, die den Hausrechtpassus im Selbstbestimmungsgesetz in einer Stellungnahme scharf kritisierte.
Zum aktuellen Fall gibt es inzwischen auch eine Reaktion aus der Politik. Silvia Breher, familien- und frauenpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion veröffentlichte folgendes Statement: „Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman überschreitet ihren Kompetenzbereich. Die Frauenfitnessstudiobetreiberin hat sich auf das Hausrecht nach aktueller Rechtslage bezogen. Dies erlaubt ihr als Inhaberin und Betreiberin, ihre Nutzerinnen zu schützen. Das von der Ampel beschlossene Selbstbestimmungsgesetz, das am 1. November diesen Jahres in Kraft treten wird, sieht dies ausdrücklich vor und verweist sogar auf die geltende Rechtslage. Der Vorfall und die Reaktion sind bedenklich. Die Ampelkoalition hatte zugesagt, dass auch zukünftig Personen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht Zutritt zu geschlechtsspezifischen Toiletten und Umkleideräume verlangen können. Meines Erachtens wurde damit massiv ein Schutzraum von Frauen angegriffen und dies wird von Ferda Ataman sogar noch unterstützt. Ich fordere die Bundesfrauenministerin Lisa Paus auf, sich zu diesem Vorfall zu äußern. Es haben mir viele Frauen berichtet, dass sie gerade vor solchen Vorfällen Angst haben. Es muss weiterhin Schutzräume für Frauen geben.“
Nun könnte die Auseinandersetzung in Erlangen zum Präzedenzfall werden, inwieweit geschlechtsspezifische Räume und Angebote das biologische Geschlecht als Zugangskriterium beibehalten dürfen. Doris Lange sammelt derweil über den Verein Frauenheldinnen e.V. Spenden für die weitere juristische Auseinandersetzung. Nach noch nicht mal 24 Stunden ist das Spendenziel von 12.600 Euro schon fast erreicht. Das zeigt, wie sehr ein Konflikt dieser Art mobilisieren kann. Ob solche Auseinandersetzungen langfristig die Akzeptanz von Transpersonen in der Gesellschaft erhöhen, darf bezweifelt werden.
Till Randolf Amelung ist Redakteur des IQN-Blog und positioniert sich kritisch zum Selbstbestimmungsgesetz. Im November 2023 war er als Sachverständiger im Familienausschuss angehört worden.
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