Ein rechtsextremer Aktivist nutzt das Selbstbestimmungsgesetz für provokante Namens- und Geschlechtsänderungen. Der Landkreis Saalekreis geht nun gerichtlich dagegen vor. Drei JuristInnen erklären, warum die Hürde für den Nachweis von Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes hoch sein könnte.

13. März 2026 | Till Randolf Amelung
Es ist der wohl umstrittenste Ergebnis eines Geschlechtswechsels per Sprechakt nach dem Selbstbestimmungsgesetz: Marla-Svenja Liebich, ein rechtsextremistischer Aktivist, der vorher unter dem Namen Sven Liebich bekannt war, änderte im November 2024 seinen Vornamen und Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich. 2025 wurde Liebich gerichtlich wegen Volksverhetzung und übler Nachrede verurteilt, eine Haftstrafe anzutreten. Es wird gemutmaßt, dass er das Selbstbestimmungsgesetz nutzte, um einen Haftplatz in einer Frauen-JVA einzufordern. Oder um zumindest einen Haftantritt hinauszuzögern. Als er im August die Haft in der Frauen-JVA Chemnitz antreten sollte, tauchte der Rechtsextremist kurzerhand unter und konnte bis heute nicht gefasst werden.
Divers und Anne Frank
Nun wurde bekannt, dass er seinen Geschlechtseintrag erneut ändern möchte – dieses Mal zu „divers“ – und den Vornamen „Anne Frank“ führen will. Der mehr als offensichtliche Verweis auf die im Alter von 16 Jahren im KZ Bergen-Belsen verstorbene und posthum durch ihr hinterlassenes Tagebuch berühmt gewordene deutsche Jüdin Anne Frank, ist eine schauderhafte Angelegenheit. Aber: Liebich darf das.
Der Namens- und Geschlechtseintragswechsel ist ein Ergebnis des Sprechakt-Gesetzes, vor dem Kritikerinnen und Kritiker – darunter auch der Autor selbst – immer wieder vehement gewarnt haben, als das Selbstbestimmungsgesetz als Vorhaben der Ampel-Koalition unter Ex-Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) bekannt wurde. Dieses Gesetz ermöglicht eine Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrag per Selbsterklärung auf dem Standesamt und ohne Gutachten oder andere Nachweise, dass tatsächlich eine Transidentität oder Intersexualität vorliegt. Bis heute ist von den PolitikerInnen, die das Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg brachten, jedoch kein Wort der Einsicht zu vernehmen, hier einen Fehler gemacht zu haben.
Landkreis gegen Sprechakt-Ergebnis von Liebich
Jetzt geht der Landkreis Saalekreis, zu dem Liebichs Wohnort gehört, gerichtlich gegen den selbstbestimmten Sprechakt des Rechtsextremisten vor. Laut eines MDR-Berichts „hat der Kreis im Dezember 2025 beim Amtsgericht Halle beantragt, die Änderungen von Geschlecht und Namen der rechtsextremen Person Liebich rückgängig zu machen“.
Weiter heißt im MDR-Artikel:
„Dokumenten zufolge, die MDR Investigativ vorliegen, geht der Saalekreis davon aus, dass Liebich das Selbstbestimmungsgesetz delegitimieren, den Staat vorführen und Transmenschen diffamieren wolle. Dass Liebich sich selbst nicht mehr als männlich identifiziert, bezweifelt der Landkreis in seinem Antrag ausdrücklich. Als Belege führt der Kreis nach MDR-Informationen unter anderem Auszüge aus einer Rede Liebichs von 2023 sowie Social-Media-Postings an.“
Drei juristische Einschätzungen
Doch reicht das, um Liebichs Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags per Selbstbestimmungsgesetz gerichtlich rückgängig machen zu lassen? IQN hat drei JuristInnen um ihre Einschätzung gebeten:
Arnd Diringer, Publizist und Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg antwortete:
„Dass Liebich den Namen ‚Anne Frank‘ wählen will, empfinde ich als zutiefst widerlich. Aber das ist eine moralische Wertung. Der ‚Geschlechtswechsel‘ entspricht den Vorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes. Der Gesetzgeber hat – allen Warnungen zum Trotz – bewusst und gewollt darauf verzichtet, ihn an irgendwelche Voraussetzungen zu knüpfen. Er steht damit jedermann unabhängig von seinen Motiven frei.“
Die an der Universität Konstanz lehrende Professorin für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Judith Froese, schrieb:
„Die Berichtigung eines Eintrags im Personenstandsregister ist gem. §§ 47 ff. Personenstandsgesestz (PStG) möglich. Einen Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde nach § 48 Abs. 2 PStG stellen. Das zuständige Amtsgericht hat dann darüber zu entscheiden, ob die vorhandene Eintragung – also im konkreten Fall die Eintragung des weiblichen Geschlechtseintrags und der weiblichen Vornamen – unrichtig ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Halle darf mit Spannung erwartet werden, denn soweit ersichtlich handelt es sich um den ersten Fall, in dem ein Gericht über die Berichtigung von Eintragungen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) zu entscheiden hat.
Das Selbstbestimmungsgesetz verlangt für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen lediglich einer Erklärung der Person gegenüber dem Standesamt (§ 2 Abs. 1 S. 1 SBGG). Dieser Erklärung ist eine Versicherung darüber beizufügen, dass der gewählte Geschlechtseintrag dem selbst empfundenen Geschlecht am besten entspricht und dass der Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 2 SBGG). Ob die Geschlechtsidentität tatsächlich von dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, wird vom Standesamt gerade nicht geprüft. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz.
In der Gesetzesbegründung zum Selbstbestimmungsgesetz heißt es aber, dass das Standesamt die Eintragung In Fällen offensichtlichen Missbrauchs ablehnen können soll. Wann das allerdings vorliegt, ist schwierig zu sagen. Wenn eine Person nicht gerade kundtut, es nicht ernst zu meinen und nur spaßeshalber, zu betrügerischen Zwecken o.ä. eine solche Erklärung abzugeben, wird es kaum möglich sein, jemandem Missbrauch vorzuwerfen. Denn es ist ja erklärtes Ziel des Selbstbestimmungsgesetzes, dass es allein auf die Selbstauskunft einer Person ankommt und gerade nicht auf die Fremdwahrnehmung durch andere. Es wird in dem Verfahren vor allem darauf ankommen, welche objektiven und konkreten Anhaltspunkte der Saalekreis für einen solchen Missbrauch vorbringen kann.“
Ähnlich sieht es auch Rechtsanwalt Jonas Jacob, der ebenfalls betont, der Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes müsse eindeutig nachgewiesen werden können:
„Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist der Antrag des Landkreises nicht von vornherein komplett aussichtslos, seine Erfolgsaussichten erscheinen mir aber eher begrenzt.
Das Selbstbestimmungsgesetz ist bewusst als reine Erklärungslösung ausgestaltet. Nach der amtlichen Begründung prüft das Standesamt grundsätzlich nicht, ob die Geschlechtsidentität tatsächlich vom bisherigen Registereintrag abweicht; insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz.
Allerdings lässt dieselbe Gesetzesbegründung eine Ablehnung bei offensichtlichem Missbrauch zu, also bei objektiven und konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Erklärung im Scherz, zu betrügerischen Zwecken oder sonst nicht ernsthaft abgegeben wird.
Für falsche Eintragungen verweist sie zudem ausdrücklich auf die registerrechtliche Berichtigung nach §§ 46, 47 PStG; für gerichtliche Berichtigungen ist § 48 PStG einschlägig. Prozessual geht es also nicht um eine freie nachträgliche Inhaltskontrolle der Geschlechtsidentität, sondern um eine Registerberichtigung; ein eigenständiges Verfahren, das lediglich die Rechtswidrigkeit einer früheren standesamtlichen Entscheidung feststellen würde, sieht das Personenstandsrecht nicht vor. Rechtsschutz erfolgt vielmehr über das Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG, das auf die Korrektur eines unrichtigen Registereintrags gerichtet ist.
Entscheidend dürfte deshalb sein, ob sich gerichtsfest nachweisen lässt, dass die damalige Erklärung nicht ernsthaft war, beziehungsweise die Eigenversicherung inhaltlich falsch war. Gerade darin liegt die hohe Hürde. Für Berichtigungen abgeschlossener Registereinträge verlangt die Rechtsprechung strenge Anforderungen und vollen Beweis. Aus diesen Maßstäben folgt meines Erachtens, dass politische Provokation oder ein öffentlich widersprüchliches Auftreten für sich genommen regelmäßig noch nicht genügen; erforderlich wären belastbare, möglichst zeitnahe objektive Belege für Scherz, Täuschung oder reine Inszenierung.
Hinzu kommt, dass das SBGG den Strafvollzug gerade nicht regelt. Nach den offiziellen Erläuterungen der Bundesregierung muss sich die Unterbringung von Gefangenen nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren, sondern an Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten aller Betroffenen. Selbst wenn die Haftfrage ein Motiv gewesen sein sollte, folgt daraus also nicht automatisch die Unrichtigkeit des Personenstandseintrags.
Mein Fazit wäre daher: Juristisch vertretbar ist ein solcher Angriff nur über das Personenstandsrecht und mit einer sehr klaren Beweislage. Ohne objektive Nachweise dafür, dass die Erklärung von Anfang an nicht ernsthaft abgegeben wurde, halte ich die Erfolgschancen eher für überschaubar.“
Till Randolf Amelung ist Redakteur des IQN-Blog und seit Juli 2024 auch Mitglied des IQN-Vorstand. Als freier Journalist veröffentlicht er mit Schwerpunkt auf geschlechterpolitischen Themen auch in anderen Medien und in wissenschaftlichen Sammelbänden wie dem Jahrbuch Sexualitäten der IQN.
Auf ein Wort in eigener Sache: Die 2005 gegründete Initiative Queer Nations versteht sich getreu des Mottos von Magnus Hirschfeld „Durch Wissenschaft zur Gerechtigkeit“ als Debattenplattform. Im Blog gibt es Kommentare, Analysen, Berichte zu aktuellen Themen, die unsere Arbeitsschwerpunkte berühren. Neben der Herausgabe des „Jahrbuchs Sexualitäten“ seit 2016 und Veranstaltungen, etwa unseren Queer Lectures, erweitern wir damit unser Angebot. Wir sagen: Mainstream kann jeder – wir haben das nicht nötig! Wir arbeiten ehrenamtlich. Alle Texte in unserem Blog sind kostenfrei zugänglich. Damit das weiterhin möglich ist, freuen wir uns sehr, wenn Sie uns mit einer Spende oder Mitgliedschaft bei der IQN e.V. unterstützen.