von Benno Gammerl, 17. Dezember 2018

Lange war es verdächtig ruhig geworden um die Frage, wie das Personenstandsrecht und andere Rechtsbereiche umgestaltet werden müssten, um intersexuelle Menschen auf würdige Weise zu inkludieren. Bis Ende dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Zeit gegeben, um diese Frage zu klären. Jetzt kam es kurz vor knapp zu einem Beschluss (vgl. Bundestag stimmt für drittes Geschlecht im Geburtenregister), mit dem keiner so recht zufrieden zu sein scheint.

Die einen, allen voran die AfD, beklagen unbelehrbar die sozusagen willkürliche Abschaffung der vermeintlich natürlichen Zweigeschlechtlichkeit, während die anderen monieren, es sei entwürdigend, dass Menschen, deren Geschlecht bei der Geburt falsch erfasst worden sei, nach wie vor ein ärztliches Attest bei den Behörden vorlegen müssten, um eine Richtigstellung ihres Geschlechtseintrags zu erringen. Damit würde die Pathologisierung der Intersexualität fortgeführt.
Belegt die von verschiedenen Seiten vorgebrachte Kritik, dass es sich bei der neuen Regelung letztlich um einen Kompromiss im guten Sinne handelt? Oder wäre der Gesetzgeber mit einer radikaleren Lösung letztlich besser gefahren, nämlich mit der gänzlichen Abschaffung der rechtlich geregelten Erfassung des Geschlechts als personenstandsrechtlichem Identitätsmerkmal?
Die Diskussion ist vielschichtig und hat eine lange Geschichte. Um diese in Erinnerung zu rufen, und um differenzierten Antworten auf die Komplexität der umstrittenen Fragen Gehör zu verschaffen, machen wir hier einen 2016 von Konstanze Plett im Jahrbuch Sexualitäten veröffentlichten Text zugänglich, der den „rechtlichen Umgang mit Zwischengeschlechtlichkeit“ ausführlich und kenntnisreich diskutiert.

 


Konstanze Plett
»Lex Intersex« – und nun? Zum rechtlichen Umgang mit Zwischengeschlechtlichkeit*
(Aufsatz, 2016, 22 Seiten, PDF)

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