Während das Selbstbestimmungsgesetz mit Blick auf möglichen Missbrauch nachgeschärft werden soll, fand ein Entschädigungsfonds für Betroffene des früheren Transsexuellengesetzes, die sich für die Änderung des Geschlechtseintrags sterilisieren lassen mussten, auf der Justizministerkonferenz keine Mehrheit. Die Debatte um Sterilisation offenbart zudem blinde Flecke, wenn es um den Einsatz von Pubertätsblockern geht.

Von Till Randolf Amelung
Auf der diesjährigen Frühjahrskonferenz der JustizministerInnen der Bundesländer, die in Hamburg stattfand, stimmte man sich über mehrere aktuelle Rechtsthemen ab. Darunter befanden sich auch zwei, die von Transaktivisti besonders aufmerksam beobachtet wurden: Auf Initiative von drei ostdeutschen CDU-Justizministerinnen wurde ein Antrag eingebracht, der forderte, das Selbstbestimmungsgesetz weniger anfällig für Missbrauch zu machen (IQN berichtete).
Der zweite Antrag, eingereicht von Hamburgs grüner Justizministerin Anna Gallina, beschäftigte sich mit der Forderung nach Entschädigungszahlungen an Transpersonen, die sich nach den Regelungen des alten Transsexuellengesetzes (TSG) für die Änderung des Geschlechtseintrags sterilisieren lassen mussten. Eine Regelung, die im TSG 2011 durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts außer Kraft gesetzt und bis zur Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes nicht mehr angewandt wurde. Auch intersexuelle Kinder, die bis zum gesetzlichen Verbot 2021 geschlechtszuweisend operiert wurden, sollen entschädigt werden.
Mehrheit für Missbrauchsschutz im Selbstbestimmungsgesetz
Für eine Nachjustierung beim Selbstbestimmungsgesetz stimmte die Mehrheit der JustizministerInnen für eine Vorlage, in der die Bundesregierung gebeten wird, „umgehend einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der einen verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus für Fälle offenkundigen Missbrauchs des SBGG schafft“.
Prompt folgt darauf die transaktivistische Entrüstung, zum Beispiel von Julia Monro, Vorstandsmitglied des LSVD+:
„Wer jetzt neue Prüfmechanismen fordert, stellt eine besonders vulnerable Gruppe unter Generalverdacht. Trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen haben jahrelang auf das Ende entwürdigender Begutachtungen gewartet. Die Errungenschaft des Selbstbestimmungsgesetzes darf nicht durch unklare Missbrauchsprüfungen ausgehöhlt werden. Standesämter oder andere Behörden dürfen nicht zu Prüfstellen geschlechtlicher Identität werden. Dies widerspricht dem Sinn von Selbstbestimmung, sowie der Evidenz, dass geschlechtliche Identität nicht anhand objektiver Kriterien feststellbar ist.“
Im Klartext: Monros Äußerungen sind exzellente Belege für die transaktivistische Gleichgültigkeit und dafür, dass jemand wie Marla-Svenja Liebich eben kein versehentlicher Nutznießer des Selbstbestimmungsgesetz ist. Wer sich fragt, warum die Akzeptanz von LGBTIQ in Deutschland rückläufig ist, wie jüngste Zahlen einer repräsentativen Umfrage zeigen, könnte beim hemmungslosen Egozentrismus der Transaktivisti fündig werden.
Kein Entschädigungsfonds für das TSG
Doch auch das Abstimmungsergebnis zur Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Transpersonen, die bis 2011 ihren Geschlechtseintrag ändern ließen und dafür Fortpflanzungsunfähigkeit sowie weitmögliche operative Angleichung an das Identitätsgeschlecht nachweisen mussten, sorgt im Transaktivismus für Unmut. Dieser Antrag fand nicht die nötige Mehrheit.
Queer.de-Autorin und Aktivista Nora Eckert zeigte sich entsprechend erbost:
„Doch zu früh gefreut. Der Gesetzgeber darf bei seiner Haltung bleiben, dass es für legislatives Unrecht keine Haftung gibt. Wäre ja noch mal schöner, wenn die Politik für den Schaden einstehen müsste, den sie durch gesetzgewordene Menschenfeindlichkeit verursacht.“
Analogien zwischen Transsexuellengesetz und § 175
Man könnte meinen, das TSG sei vergleichbar mit dem § 175 gewesen, der sexuelle Handlungen zwischen Männern als „widernatürliche Unzucht“ mit Gefängnis bestrafte. 1969 wurde dieser Paragraph vom grundsätzlichen Verbot männlich-gleichgeschlechtlicher Sexualität befreit, 1994 schließlich gänzlich aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Doch bis dahin bedeutete er für die nach § 175 verurteilten Männer, gesellschaftliche Ächtung, ein Leben in Angst und oft am Rande der Gesellschaft. Erst 2017 kam es zu einer Rehabilitierung aller Verurteilten und zur Einrichtung eines Entschädigungsfonds, von dem nur wenige Betroffene Gebrauch machten.
Sicherlich kommt es vielen Transaktivisti gelegen, wenn durch Formulierungen wie „gesetzgewordene Menschenfeindlichkeit“ Verbindungen zwischen dem einstigen TSG und § 175 gezogen werden. Doch das ist grob verzerrend. Denn: Der § 175 stellte sexuelle Handlungen unter Männern unter Strafe, was nie hätte passieren dürfen. Hingegen war das TSG bei seinem Inkrafttreten 1981 im Grundsatz ein erwünschter juristischer Weg zur Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags für Transpersonen – oder Transsexuelle, wie sie damals noch genannt wurden. Es ermöglichte, äußerliches Durchgehen im Identitätsgeschlecht vorausgesetzt, die Änderung wichtiger Dokumente – darunter Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde, Zeugnisse. Und somit auch, beim Leben im Identitätsgeschlecht in vielen Situationen unbehelligt zu bleiben.
Menschenfeindliches TSG?
Bereits vor sterilisierenden operativen Eingriffen und vor der Änderung des Geschlechtseintrags war viel möglich: Das TSG unterschied zwischen sogenannter „großer“ und „kleiner“ Lösung. Während ersteres die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag inklusive Begutachtung, Sterilisation und operative Angleichung beinhaltete, war die „kleine Lösung“ die Änderung des Vornamens auf der Basis der TSG-Gutachten. Und auch damit konnte man bereits einen neuen Personalausweis, eine neue Rentenversicherungsnummer und geänderte Zeugnisse erhalten.
So viel also zur „Menschenfeindlichkeit“ des TSG. Nichtsdestotrotz sind individuell leidvolle Situationen entstanden, in denen sich Transpersonen entscheiden mussten, was ihnen in dem Augenblick wichtiger ist: die Änderung des Geschlechtseintrags oder die Verwirklichung eines Kinderwunsches. Doch nicht alle Transpersonen haderten mit unerfüllten Kinderwünschen, und einige hatten diese bereits vor einer Geschlechtsangleichung umgesetzt.
Es ist nachvollziehbar, dass der Antrag auf einen Entschädigungsfonds auf der Justizministerkonferenz abgelehnt wurde. Zumal bei der schwarz-roten Bundesregierung finanziell nichts zu erwarten ist, wenn es keine politische Priorität hat. Im Bundeshaushalt fehlen bis 2029 geschätzt rund 172 Milliarden Euro, da reißen sich die politischen Verantwortlichen gewiss nicht darum, Entschädigungsfonds einzurichten.
Schweigen über Folgen von Pubertätsblockade
Heikel ist zudem, dass Transaktivisti bei der Diskussion um Sterilisation eine Gruppe konsequent ausblenden: Die der als Minderjährige mit Pubertätsblockern und gegengeschlechtlichen Hormonen Behandelten. Sogenannte Pubertätsblocker sind Medikamente, die die körperliche Reifung aufhalten sollen und werden seit einigen Jahren verstärkt bei biologischen Mädchen und Jungen eingesetzt, die mit ihren körperlichen Geschlechtsmerkmalen hadern. Damit und durch die nachfolgende Gabe von gegengeschlechtlichen Hormonen soll optisch ein besseres Transitionsergebnis ermöglicht werden.
Doch die Pubertätsblocker wirken sich auch auf die Reifung der Fortpflanzungsorgane aus. Und spätestens dann, wenn noch gegengeschlechtliche Hormone folgen, ist eine Funktionsfähigkeit unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass es keine wasserdichten Verfahren gibt, mit denen man im Voraus bestimmen könnte, für welchen der so behandelten jungen Menschen dies doch das Richtige wäre.
2024 offenbarten geleakte Beiträge aus einem internen Forum für MedizinerInnen der Trans-Organisation WPATH, dass es tatsächlich schwierig ist, mit Kindern und Jugendlichen über die Auswirkungen von Pubertätsblockern und gegengeschlechtlichen Hormonen auf die Fortpflanzungsfähigkeit zu sprechen. Fast alle können mit 11, 12, 13 oder auch 14 Jahren nicht wirklich einschätzen, was dieser Verlust für ihr weiteres Leben bedeutet. Sie sollen also in Behandlungen einwilligen, deren Tragweite sie schlicht noch nicht erfassen können.
In einem Fachartikel von 2025 warnten die Juristinnen Liane Wörner und Alexandra Windsberger sowie der Psychiater Veit Roessner vor möglichen rechtlichen Konsequenzen, wenn mit Pubertätsblocker Transitionierte dann doch die irreversiblen Folgen beklagen:
„Mangels stabiler Datenlage unterfällt dabei zwar die Gabe von sog. Pubertätsblockern selbst dem ausnahmslosen Sterilisationsverbot des § 1631c BGB im Zweifel (noch) nicht. Allerdings verbleibt ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko, weil mit der nahezu stetig folgenden Weiterbehandlung mit gegengeschlechtlichen Hormonen der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit droht. Das bleibt letztlich geeignet, die Voraussetzungen eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs einer schweren Körperverletzung mit Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu begründen.“
Allerdings verschließen Transaktivisti und ihre Alliierten bei Transitionen von Kindern und Jugendlichen die Augen, wenn solche Einwände vorgebracht werden. Stattdessen werden Empfehlungen, bei Kindern und Jugendlichen mit Psychotherapie zunächst auszuloten, ob eine Transition wirklich alternativlos ist, als „Konversionstherapie“ diffamiert. Während man also bei Erwachsenen das TSG skandalisiert und sich bei intergeschlechtlichen Kindern wegen irreversibler chirurgischer Eingriffe um deren Wohl sorgt, hört dies bei Kindern und Jugendlichen auf, die mit Pubertätsblockern transitioniert werden sollen. Bislang möchte niemand über diese offenkundigen Widersprüche reden, doch dies ist längst überfällig.

Über den autor
till randolf amelung
Till Randolf Amelung ist Redakteur des IQN-Blog und seit Juli 2024 auch Mitglied des IQN-Vorstand. Als freier Journalist veröffentlicht er mit Schwerpunkt auf geschlechterpolitischen Themen sowie in anderen Medien und in wissenschaftlichen Sammelbänden wie dem Jahrbuch Sexualitäten der IQN. Seit der Jahrbuch-Ausgabe für 2026 gehört er auch zu den Herausgebern.