Wir

Die Initiative Queer Nations

„Durch Wissenschaft zur Gerechtigkeit.“ Dieses Motto des legendären Sexualreformers Magnus Hirschfeld ist das Leitmotiv unserer Arbeit. Die Initiative Queer Nations (IQN) befördert durch Vorträge, Publikationen und die Schaffung von Förderstrukturen die Erforschung von Sexualitäten und Geschlechtlichkeiten in einem breiten Sinn. Zu den größten bisherigen Erfolgen von IQN zählt die Einrichtung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld im Jahr 2011.

Queere Menschen sind in diesem Land weiter gekommen, als die meisten von ihnen es sich vor ungefähr 50 Jahren hätten vorstellen können, als in Westdeutschland noch der von den Nazis verschärfte Paragraph 175 galt, Sex zwischen Männern unter Strafe stand und frauenbegehrende Frauen mit Gewalt und Ausgrenzung konfrontiert waren.

Aber mit der Entkriminalisierung sind mitnichten alle Probleme gelöst. Nach wie vor gilt es, gegen die Diskriminierung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten Stellung zu beziehen und für die Anerkennung der Vielfalt zu streiten.

Unser Ziel ist es, einen Ort zu schaffen, den unser Land, und nicht nur unseres, braucht. Wir wollen eine Plattform schaffen, die nicht nur ein Zentrum für wissenschaftliche Forschung umfasst, sondern auch eine Gedenkstätte, die dem Leid und der Verfolgung von Homosexuellen in der Vergangenheit gewidmet ist, sowie eine Akademie, die unsere Sache voranbringen wird.


Die Vorstandsmitglieder

Jan Feddersen

1. Vorstand, geb. 1957, Sozialwirt und Journalist, Redakteur der taz die Tageszeitung in Berlin, Mitbegründer und Vorsitzender der Initiative Queer Nations e. V., Mitglied im Kuratorium der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, thematische Schwerpunkte: Geschichte der Homosexualität_en der Nachkriegszeit, Theorien der (Homo-)Sexualitäten, die Geschichte der Popularkultur, Politiken der Europäisierung sowie zur gesellschaftlichen Differenz.

Clemens Schneider

2. Vorstand, geb. 1980, fühlt sich als katholischer Theologe und Direktor der liberalen Denkfabrik Prometheus am wohlsten zwischen allen Stühlen. Einer seiner großen Leidenschaften geht er als Sänger im English Choir Berlin nach, zu dessen Vorstand er auch gehört. Akademisch engagiert er sich im Führungskreis des Netzwerks Ordnungsökonomik und Sozialphilosophie und veranstaltet dort Sommerakademien für junge Menschen.

Marion Hulverscheidt

Schatzmeisterin, geb. 1970, ist als Ärztin tätig und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachgebiet Neuere und Neueste Geschichte der Universität Kassel sowie Mitglied im Klinischen Ethik-Komitee des Klinikum Nordhessen. Ihre Forschungsgebiete umfassen die Körpergeschichte im Spannungsfeld zwischen Medizin und Gesellschaft, Inter* im binären 20. Jahrhundert sowie Erinnerungskultur im Post-Kolonialismus. Seit 2022 glücklich in der Redaktion des Jahrbuch Sexualitäten. 

Till Randolf Amelung

Beisitzer, geb. 1984, ist freier Publizist mit Schwerpunkt auf geschlechterpolitischen Themen und hauptberuflich im Veranstaltungsmanagement der Gedenkstätte Bergen-Belsen tätig. Er hat an der Georg-August-Universität Göttingen Geschlechterforschung und Geschichtswissenschaft studiert. Seit Anfang 2024 ist er Redakteur des IQN-Blogs.


Satzung

Für Details bitte hier klicken

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Queer Nations e.V.“.
(2) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Geschichte und Gesellschaftlichkeit der Homosexualitäten sowie der Volksbildung, um die Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität voranzubringen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) eigene Forschung, Organisation von wissenschaftlichen Tagungen sowie die Herausgabe von wissenschaftlichen Dokumentationen und Publikationen. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse – ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit – werden zeitnah veröffentlicht.
b) Bestrebungen zum Aufbau eines „Queer-Nations-Hauses“ (anderer Name möglich, im Folgenden aber „Queer-Nations-Haus“ genannt) als wissenschaftliches Forschungsinstitut, internationale Forschungsbibliothek, Forum und Begegnungsstätte für Wissenschaft, Forschung und Volksbildung möglichst im Bezirk Mitte von Berlin. Um diese Bestrebungen voranzubringen, führt der Verein auch öffentliche und wissenschaftliche Informationsveranstaltungen (z.B. Konferenzen, Symposien) durch und wirbt mit kommunikativen Maßnahmen (z.B. Anzeigen, Publikationen) für seine Zweckerfüllung. Die Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
Der Verein kann sich bei der Verwirklichung seiner Satzungszwecke Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung bedienen.
(3) Der Verein will
a) die Einsicht in die Notwendigkeit des Aufbaus des Queer-Nations-Hauses mit der in § 2 (2) genannten Konzeption möglichst im Bezirk Mitte von Berlin in der deutschen und internationalen Öffentlichkeit fördern und
b) Privatpersonen, Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Institute sowie Institutionen in der Tradition des ehemaligen Magnus-Hirschfeld-Instituts, das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Projekts bewegen.
(4) Die Unterstützung des Vorhabens durch die Bundesrepublik Deutschland, das Land Berlin sowie nationale und internationale Vereine, Einrichtungen, Organisationen, Institute und Unternehmen erfolgt durch Überzeugungsarbeit und durch enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen sowie Institutionen in der Tradition des ehemaligen Magnus-Hirschfeld-Instituts, Archiven, Instituten und Museen. Insbesondere soll mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Berlin, Unternehmen, Stiftungen und Vereinen ein geeignetes Grundstück für einen Neubau bzw. eine Immobilie für das Queer-Nations-Haus gesucht und erworben werden.
(5) Der Verein wirkt insbesondere darauf hin, dass dem Queer-Nations-Haus zur Erfüllung seiner Zielsetzungen und seiner vielfältigen wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben Mittel, Exponate, Leihgaben, Nachlässe, Archive und sonstige Materialien zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden.
(6) Der Verein Initiative Queer Nations verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder sonstige Vermögensteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Von dem Verein ggf. erzielte Überschüsse dürfen an die Mitglieder nicht ausgezahlt werden und sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Deshalb kann ein ausscheidendes Mitglied keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
(8) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und handelt nicht in Gewinnerzielungsabsicht. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein Einrichtungen (z.B. das Queer-Nations-Haus; eine Geschäftsstelle) errichten und unterhalten sowie zu diesem Zweck auch juristische Personen gründen.
(9) Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage und unabhängig von politischen Organisationen oder einzelnen Parteien nahe stehenden Vereinen oder Verbänden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung gegenüber dem/der Antragsteller/in bedarf nicht der Begründung des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Der Beitritt einer/s Minderjährigen bedarf der Einwilligung ihres/seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Einzelne Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person. Ehrenmitglieder sind beitragsfreie Mitglieder des Vereins.

(3) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung im Voraus festlegt. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 30. März eines jeden Jahres als Jahresbeitrag fällig. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruht seine Mitgliedschaft. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Jahresbeitrages.

(4) Die Mitglieder verstehen sich als Botschafter der Initiative bzw. des Queer-Nations-Hauses, auch in internationaler Ausrichtung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod der natürlichen Person
b) durch Auflösung der juristischen Person,
c) durch schriftliche Erklärung des Austritts aus dem Verein oder
d) durch schriftlichen Beschluss über den Ausschluss durch den Vorstand.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Kündigung ist jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt das ausscheidende Mitglied beitragspflichtig.
Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Über jeden Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Der Widerspruch eines Mitglieds ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal sieben Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/in, der/dem Schatzmeister/in und bis zu vier weiteren gewählten Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Der Vorstand soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(2) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in, jeweils gemeinschaftlich mit der/dem Schatzmeister/in handelnd, gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden. Bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen werden schriftliche Ergebnisprotokolle erstellt, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(4) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten auf Antrag Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz sowie Erstattung ihrer sonstigen Auslagen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(7) Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf und hat über Einnahmen und Ausgaben in übersichtlicher Form Buch zu führen und nach Abschluss eines Kalenderjahres (Geschäftsjahr) eine Jahresrechnung vorzulegen und diese bei der folgenden Mitgliederversammlung zur Diskussion vorzulegen. Buchführung und Jahresrechnung haben den steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt diese selbst. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen Die Geschäftsordnung darf der Satzung nicht zuwiderlaufen.
(9) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Geschäftsführer/in gemäß § 30 BGB bestellen.
(10) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer/in sein.
(11) Der Vorstand kann ein Queer-Nations-Komitee im Sinne des § 7 einberufen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) einzuberufen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene Anschrift. Die Einladung kann auch per eMail oder Fax erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Versammlungsleitung und legt die Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließt. Bei Wahlen kann durch Handaufheben gewählt werden, wenn kein/e Teilnehmer/in der Mitgliederversammlung geheime Wahl verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Bestellung des Vorstandes,
b) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die im Laufe des Geschäftsjahres vor der nächsten Mitgliederversammlung die Kasse prüfen,
d) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes des Vorstandes,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Ernennung von Beiratsmitgliedern im Sinne des § 9,
h) die Änderung der Satzung und die
i) Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

(6) Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit von der Versammlungsleitung festgestellt wird: Der Versammlungsleiter hat daher zu Beginn der Veranstaltung zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit erfüllt sind und dies in dem Protokoll festzuhalten. Die Beschlussunfähigkeit ist gegeben, wenn weniger als ein Zehntel der Mitglieder als anwesend festgestellt wird. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einladung hinzuweisen. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Sie ist spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich einzuberufen.

(8) Für eine Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(9) Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Queer-Nations-Komitee

Der Vorstand kann ein sog. „Queer-Nations-Komitee“ aus den Reihen der Mitglieder und außerhalb des Vereins stehender Personen bestellen, das ihn bei der Erfüllung von Teilaufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich unterstützt. Diese Botschafter werden in der sog. „Hall of Fame“ der Initiative Queer Nations und im Jahresbericht des Vereins gewürdigt.

§ 8 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Mitglieder und außerhalb des Vereins stehender Personen einen Beirat aus Personen des öffentlichen Lebens sowie Expertinnen und Experten berufen, der den Verein berät und öffentlich für die Erreichung der Ziele der Initiative Queer Nations eintritt. Dieser Beirat kann auch untergliedert sein, etwa in Gestalt eines wissenschaftlichen Beirates.

§ 9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen jeweils hälftig an den Verein Folsom e.V. und Quarteera e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Geschichte und Gesellschaftlichkeit der Homosexualitäten sowie der Volksbildung, um die Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität voranzubringen, zu verwenden haben. Voraussetzung ist, dass die genannten Institutionen steuerbegünstigt sind. Sollte dies für eine Institution zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht zutreffen, so fällt das gesamte Vermögen der Institution zu, die den Kriterien entspricht. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.