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Selbstbestimmung ohne Kontrolle? Wie ein Gesetz Unfrieden stiftet

  • Recht

Das Ende 2024 eingeführte Selbstbestimmungsgesetz sollte Freiheit schaffen. Doch fehlende Definitionen, offene Missbrauchsfragen und juristische Streitfälle zeigen: Das Sprechaktgesetz produziert neue Unsicherheiten – auch für jene, die es schützen soll.

Ist die Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags ein Menschenrecht? Eine Gruppe von Demonstrierenden hält gemeinsam eine große Transgender‑Pride‑Flagge in den Farben Hellblau, Rosa und Weiß. Im Vordergrund trägt eine Person ein Schild mit der Aufschrift „Trans Rights Are Human Rights“. Die Szene ist von einem öffentlichen Protest für die Rechte von trans Menschen.
Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität als Menschenrecht: Als eines dieser Rechte gilt die freie Wahl des Geschlechtseintrags ohne Voraussetzung von Diagnosen oder anderer festgelegter Kriterien (Foto von yasmin peyman auf Unsplash).

Von Till Randolf Amelung

„Ziel dieses Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken, […].“

So steht es im Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), § 1, Absatz 1. Gutachten wie beim Transsexuellengesetz (TSG) oder Atteste wie beim PStG 45b, der für intergeschlechtliche Menschen eingeführt wurde, sind nicht mehr erforderlich. Nun ist die Änderung per Selbsterklärung mit Bestätigung nach dreimonatiger Wartezeit möglich – ohne Gutachten oder Attest. Gleichzeitig wird der Geschlechterbegriff entbiologisiert und damit ins Belieben gestellt.

Wie neue Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, machten 2024 – da trat das Selbstbestimmungsgesetz im November in Kraft – 10.589 Personen vom Sprechaktgesetz Gebrauch. Für 2025 sind 15.688 BundesbürgerInnen dokumentiert. Eine Aufschlüsselung nach Altersverteilung wurde nicht veröffentlicht. Was in den Daten indes sofort auffällt, ist der doch deutliche Überhang an Änderungen von „weiblich“ zu „männlich“ oder auch von „weiblich“ zu „divers“. Dabei ging man in der Ampelregierung unter SPD-Bundeskanzler Olaf Scholz von höchstens 4.000 Änderungen jährlich aus.

Selbstbestimmung ohne Prüfung

Unter diesen Änderungen sind auch skurril anmutende Fälle wie der von Rechtsextremist Marla-Svenja Liebich oder dem beförderungswilligen Polizisten in Düsseldorf, die medial Schlagzeilen machten. Ihre Änderungen des Geschlechtseintrags werden nun rechtlich angezweifelt. Da ist es umso wichtiger, sich zu vergegenwärtigen, was in diesem Gesetz steht.

Nimmt man § 1, Absatz 1 SBGG also ernst, dann wird nicht nach Motiven für eine Änderung des Geschlechtseintrags gefragt. Ohnehin fehlen konsistente Begriffsdefinitionen von Geschlecht oder auch Geschlechtsidentität. Da Definitionen aber nach Ansicht von Transverbänden die Selbstbestimmung einschränken würden, gibt es sie nicht. Erst recht gibt es keinen Passus, der kriminelle Absichten bei der Nutzung dieses Gesetzes unter Strafe stellt. Und so können mindestens zwei Steuerberatungskanzleien auf ihren Webseiten offen räsonieren, welche steuerlichen Vorteile man mit einem Wechsel des Geschlechtseintrags hätte.

Auf der Seite der Kanzlei LKC Grünwald heißt es:

„Die gute Nachricht: Die Finanzverwaltung kann eine solche Geschlechtseintragsänderung nicht als steuerlichen Gestaltungsmissbrauch einstufen. Dies würde zu einer unzulässigen Begründungspflicht hinsichtlich der persönlichen Geschlechtsidentität führen und dem Grundgedanken des SBGG widersprechen.“

Auf der Frühjahrskonferenz der JustizministerInnen der Bundesländer machten drei Justizministerinnen der CDU aus Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt den Vorstoß, das Gesetz nachzubessern und StandesbeamtInnen eine gewisse Prüfkompetenz der Ernsthaftigkeit hinter den Sprechakten zum amtlichen Geschlechtswechsel zuzubilligen. Allerdings sperrt sich die SPD weiterhin dagegen, das auch von ihr mitverantwortete Gesetz zu korrigieren – es würde tatsächlich das so gewollt radikal unanfechtbare Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung unterspülen.

Keine Definition von Geschlecht

Doch es gibt auch eine andere Schwierigkeit, nämlich die der fehlenden Definitionen von Geschlecht im Selbstbestimmungsgesetz. Können StandesbeamtInnen bei Anträgen nach dem Selbstbestimmungsgesetz analog so vorgehen, wie sie es bei Scheinehen tun? Nein, denn die Ehe ist immerhin juristisch im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Worauf auch die Journalistin Anna Mayr in der Zeit zu Recht hinwies – es sollte im Selbstbestimmungsgesetz gerade keine Definition von Geschlecht mehr geben, an denen die AntragsstellerInnen nach dem SBGG sich zu prüfen lassen hätten.

Eine Stellungnahme von Julia Monro, Vorstandsmitglied des LSVD+, als Reaktion auf den Vorstoß der drei Justizministerinnen, bestätigte diese Lesart:

„Die Errungenschaft des Selbstbestimmungsgesetzes darf nicht durch unklare Missbrauchsprüfungen ausgehöhlt werden. Standesämter oder andere Behörden dürfen nicht zu Prüfstellen geschlechtlicher Identität werden. Dies widerspricht dem Sinn von Selbstbestimmung, sowie der Evidenz, dass geschlechtliche Identität nicht anhand objektiver Kriterien feststellbar ist.“

Unterstützung für SBGG aus der Wissenschaft

Sekundiert werden die Aktivisti auch aus der Wissenschaft. Eine Rechtswissenschaftlerin, die das Selbstbestimmungsgesetz verteidigt, ist Anna- Katharina Mangold. Mangold hat an der Europa-Universität Flensburg einen Lehrstuhl für Europa- und Völkerrecht inne. Bereits in ihrer Stellungnahme als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren für den Bundestag sprach sie sich gegen ein Prüfrecht aus, wie sie im Oktober 2025 im Gespräch mit dem Juristenportal beck-online bestätigte.

Mangold sagte damals:

„Wenn man vorschlägt, dass Standesämter prüfen sollen, ob ein Antrag auf Geschlechtsänderung missbräuchlich ist, dann müssten sie höchst intime Daten erheben. Dafür bräuchte es eine gesetzliche Grundlage unter strengsten grundrechtlichen Vorgaben. Es wäre unverhältnismäßig, alle Menschen, die zum Standesamt gehen, einer Prüfung zu unterziehen. Was soll eine Standesbeamtin eruieren? Die körperliche Beschaffenheit der Person? Das ist doch abwegig.“

Außerdem sagte sie, dass sie Liebich dankbar sei:

„Weil ihr Fall auf Regulierungsdefizite hinweist. Er zeigt, dass wir differenzierte gesetzliche Regelungen brauchen – nicht pauschale Einschränkungen. Und dass eine neonazistischen Person, die queere Menschen eigentlich lächerlich machen will, das so sichtbar und diskutabel macht, macht deutlich, wie wichtig es ist, die Rechte von Minderheiten zu schützen, auch wenn das unbequem ist. Die eigentliche Gefahr besteht darin, dass Trans-Personen im Strafvollzug nicht ausreichend geschützt sind. Das ist die Gruppe, die tatsächlich gefährdet ist – nicht umgekehrt.“

Einen Monat zuvor im selben Jahr veröffentlichte Mangold im Tagesspiegel ein Statement, in dem sie das Selbstbestimmungsgesetz ebenfalls verteidigte:

„Wenn Personen ins Gefängnis gehen, muss mit oder ohne Selbstbestimmungsgesetz ihre je individuelle Gefährdetheit und Gefährlichkeit eingeschätzt werden. Diese Einschätzung ist unabhängig vom Geschlechtseintrag, weil es um eine Gefahrenprognose geht.

An dem Fall wird deutlich, dass es den rechtlichen Geschlechtseintrag in vielen rechtlichen Bereichen gar nicht braucht, im Straßenverkehr etwa. Der allumfassende Geschlechtseintrag ist grundrechtlich zu viel, denn er ist nicht ‚das mildeste Mittel‘. Milder wäre, nur in konkreten Rechtsgebieten zu regeln, wo etwas regelungsbedürftig ist, etwa im Strafvollzug.“

Kein Geschlechtseintrag mehr

Der Flensburger Professorin wäre es also am liebsten, der Staat würde den Geschlechtseintrag gar nicht mehr erfassen. Doch das dürfte nicht so leicht umsetzbar sein. Immerhin ist das bei der Geburt festgestellte und darauf amtlich registrierte Geschlecht die Grundlage, etwa für politische Maßnahmen wie Gleichstellung oder Renten. Auch für Analysen der Bevölkerungsstruktur ist das Merkmal „Geschlecht“ relevant.

In der erwähnten Veröffentlichung des Tagesspiegel kamen noch zwei weitere ProfessorInnen zu Wort, eine davon ist die Münchener Soziologin Paula-Irene Villa-Braslavsky. Sie schrieb damals:

„Eine Änderung oder gar Einschränkung aufgrund dieses Falles überzeugt weder rechtlich noch politisch. Ich will aber auf einen anderen Aspekt eingehen: Wieso diskutieren wir nicht, dass das Problem hier ‚männliche‘ Verletzungs- und Gewaltdrohungen sind? Die Annahme ist, dass sich Männer strategisch als Frauen ausgeben, ‚verkleiden‘, um in Frauenräume einzudringen und dort zur Bedrohung werden. Diese Annahme gehört so sehr zur Normalität, dass wir den Kern der Sache komplett übersehen: Das Problem ist männliche Gewalt.“

Was Villa-Braslavsky jedoch nicht verrät: Wie wollen wir definieren, was unter „männlicher Gewalt“ zu verstehen ist, wenn wir Geschlecht vollkommen von biologischer Materialität lösen? Denn die Entkoppelung des Geschlechterbegriffs von Materialität ist immerhin der Kern des Selbstbestimmungsgesetz.

Der Dritte im Bunde ist Heinz-Jürgen Voß, Professor für Angewandte Sexualwissenschaft an der Hochschule Merseburg. Aus seiner Sicht gibt es mit dem Selbstbestimmungsgesetz keine Probleme:

„Die intensive Berichterstattung über nur einen mutmaßlichen Fall missbräuchlicher Verwendung zeigt, dass entsprechende Verdachtsfälle rar sind. Und selbst wenn die Verwendung hier missbräuchlich wäre, so gibt es offenbar keine negativen Auswirkungen, sonst würde darüber berichtet.“

Eine solche Berichterstattung gibt es, ebenso wie konkrete und berechtigte Sorgen. Man muss sie aber zur Kenntnis nehmen wollen.

SBGG nimmt Transpersonen Sicherheit

Was aber keiner der drei Wesen aus dem Elfenbeinturm bis heute sehen will: Durch das Selbstbestimmungsgesetz wurde Transpersonen auch ein Stück Rechtssicherheit genommen. Denn gegen Marla-Svenja Liebichs Personenstandsänderung will nun der Landkreis seines Wohnsitzes rechtlich vorgehen. Im Falle des Düsseldorfer Polizisten hat es das Polizeipräsidium untersagt, dass er nach der Änderung des Geschlechtseintrags zu weiblich über die Frauenquotierung schneller befördert wird. Eilanträge des Polizisten dagegen scheiterten.

Im Humanistischen Pressedienst schreibt Sebastian Schnelle, wo die Versäumnisse des Gesetzgebers liegen:

„All diese Streitfälle hätte man vermeiden können, hätte der Gesetzgeber klar geregelt, wozu eine Personenstandsänderung berechtigt und wozu eben auch nicht. Die aktuelle Regelung hingegen führt zu Chaos. Die Personen, die eine Personenstandsänderung vornehmen, wissen nicht, wann sie sich auf diese berufen können und wann nicht, und Frauenrechtlerinnen können nicht wissen, ob Frauen in verletzlichen Situationen wie Gefängnissen und Frauenhäusern vor übergriffigen Personen wie Liebich geschützt werden.“

Und besonders wichtig: Was ist ein selbstbestimmter Sprechakt wert, wenn er im Nachhinein doch noch angefochten werden kann? Vertrauen entsteht so nirgends. Weder bei Transpersonen noch in der Bevölkerung. Um es klar zu sagen: Das Selbstbestimmungsgesetz in seiner jetzigen Form unterscheidet nicht, ob jemand mit einer tiefempfundenen Geschlechtsdysphorie den Geschlechtswechsel per Sprechakt im Standesamt vollzieht oder einfach nur, weil er Steuern sparen, den Staat trollen oder schneller befördert werden will. So wurde das Gesetz gemacht und so tut es auch seinen in jeder Hinsicht strittigen Dienst.

PS: Nicht nur in Deutschland sorgt das Prinzip der reinen Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag für Ärger. In der Schweiz, wo es eine solche Regelung seit 2022 gibt, sorgt gerade der Fall einer Transperson für Gender Trouble, die trotz optisch eindeutig männlicher Erscheinung den Anspruch erhob, sich im Frauen-FKK-Bereich eines Berner Freibads aufhalten zu dürfen.

Über den Autor

Till Randolf Amelung

Till Randolf Amelung ist Redakteur des IQN-Blog und seit Juli 2024 auch Mitglied des IQN-Vorstand. Als freier Journalist veröffentlicht er mit Schwerpunkt auf geschlechterpolitischen Themen sowie in anderen Medien und in wissenschaftlichen Sammelbänden wie dem Jahrbuch Sexualitäten der IQN. Seit der Jahrbuch-Ausgabe für 2026 gehört er auch zu den Herausgebern.